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   BFH, 08.10.1993 - VI R 10/90   

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https://dejure.org/1993,1944
BFH, 08.10.1993 - VI R 10/90 (https://dejure.org/1993,1944)
BFH, Entscheidung vom 08.10.1993 - VI R 10/90 (https://dejure.org/1993,1944)
BFH, Entscheidung vom 08. Oktober 1993 - VI R 10/90 (https://dejure.org/1993,1944)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Werbungskosten - Fortbildung - Fremdsprache - Aufnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
    Fremdsprachenunterricht durch Haushaltszugehörige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 57
  • BB 1994, 57
  • DB 1994, 76
  • BStBl II 1994, 114
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 31.07.1980 - IV R 153/79

    Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für im Ausland besuchten Sprachkurs

    Auszug aus BFH, 08.10.1993 - VI R 10/90
    In die Beurteilung, ob ein solcher konkreter Bezug gegeben ist, sind auch die Umstände des Fremdsprachenunterrichts mit einzubeziehen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746 - Sprachkurs im Ausland).

    Besteht nach dem äußeren Erscheinungsbild einer Fortbildungsmaßnahme auch die Möglichkeit zur Verfolgung privater Interessen, ist dies - i. S. der Rechtsprechung des BFH zum aus § 12 Nr. 1 EStG folgenden Aufteilungs- und Abzugsverbot für sog. gemischte Aufwendungen - nur dann unschädlich, wenn diesem Umstand angesichts der für den beruflichen Anlaß sprechenden Gesichtspunkte lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. Urteil in BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746).

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 08.10.1993 - VI R 10/90
    Werbungskosten sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle durch den Beruf veranlaßten Aufwendungen (vgl. z. B. Beschluß des Großen Senats vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75).
  • BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung - Werbungskosten - Nutzung zur

    Auszug aus BFH, 08.10.1993 - VI R 10/90
    Werbungskosten sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle durch den Beruf veranlaßten Aufwendungen (vgl. z. B. Beschluß des Großen Senats vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75).
  • BFH, 24.04.1992 - VI R 141/89

    Kosten für Fremdsprachenunterricht als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 08.10.1993 - VI R 10/90
    Sie können nur ausnahmsweise - bei einem konkreten Bezug zu einer Berufstätigkeit - als Fortbildung in diesem Beruf angesehen werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1992 VI R 141/89, BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666).
  • BFH, 20.10.1978 - VI R 132/76

    Aufwendungen einer Hotelsekretärin für einen Sprachlehrgang als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 08.10.1993 - VI R 10/90
    Denn die Klägerin hat nicht - wie das FG offensichtlich seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat - lediglich einen Sprachkurs (eine Sprachschule) im Inland besucht (einen solchen Fall betraf z. B. das Urteil des Senats vom 20. Oktober 1978 VI R 132/76, BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114), sondern zu Hause einen Gast beherbergt, der ihr - gegen freie Unterkunft, Verpflegung und ein Anerkennungshonorar - Englischunterricht erteilt hat.
  • FG Bremen, 19.09.1989 - II 51/87

    Lohnsteuer; Aufwendungen einer Englisch-Lehrerin für Einzelunterricht

    Auszug aus BFH, 08.10.1993 - VI R 10/90
    Das Urteil ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 105 veröffentlicht.
  • FG Baden-Württemberg, 07.04.2000 - 12 K 60/99

    Nachweis von Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Angehörige

    Bei Heimfahrten eines Steuerpflichtigen zu seiner Familie (und nur dann) wird nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 4. August 1994 III R 22/93, BStBl II 1994, 114 ) und der Verwaltung (BMF, a.a.O.) auf einen Nachweis verzichtet, wenn für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder oder anderer am Ort des Ehegattenhaushalts lebende Angehörige lediglich die Mitnahme eines Nettolohns geltend gemacht wird, höchstens aber insgesamt der Betrag, der sich ergibt, wenn der vierfache Nettomonatslohn um die auf andere Weise erbrachten und nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Zahlungen gekürzt wird.
  • FG Baden-Württemberg, 29.01.1998 - 6 K 352/97

    Nichtselbständige Tätigkeit als technischer Redakteur; Werbungskostenabzug für

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  • FG Hessen, 10.12.1996 - 14 K 3512/96
    Werbungskosten sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) hinaus alle durch den Beruf veranlaßten Aufwendungen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH- vom 08.10.1993 VI R 10/90 , Bundessteuerblatt -BStBl- II 1994, 114, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG München, 25.02.1997 - 2 K 2575/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zählen hierzu grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind (vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 1993 VI R 10/90, BStBl II 1994, 114).
  • FG Baden-Württemberg, 06.11.1998 - 12 K 210/95
    Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des Bekl den Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 1993 VI R 10/90 , BStBl II 1994, 114).
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